Regeln für Freizeitbetriebe und Kultureinrichtungen
Freizeitbetriebe (z. B. Freizeit- und Vergnügungsparks, Bäder, Museumsbahnen, Zoos) und Kultureinrichtungen (z. B. Museen, Theater, Kinos, Konzertsäle)
Seit dem 16. April 2022 sind sämtliche Beschränkungen für Freizeitbetriebe und Kultureinrichtungen aufgehoben.
Lediglich bei Zusammenkünften mit mehr als 500 Personen ist vom Betreiber ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.