Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte Impfung:
Ein Nachweis über eine überstandene Infektion mit SARS-CoV-2:
Ein Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2:
Alle Nachweise sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines EU-Zertifikats ("Grüner Pass") vorzulegen.
Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr müssen keinen der oben angeführten Nachweise vorlegen.
Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises gilt nicht für Schwangere und Personen, die über keinen Genesungsnachweis verfügen und aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können und denen aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen eine Testung nicht zugemutet werden kann. In solchen Fällen ist ein ärztliches Attest vorzuweisen.
Neben der digitalen Überprüfung mittels QR Code ist auch der analoge Weg, unter anderem mit einem ausgedruckten Zertifikat, einem Absonderungsbescheid oder dem Impfpass in Kombination mit einem Lichtbildausweis möglich.
Allgemeine Informationen zum Grünen Pass: gruenerpass.gv.at